BFH-Urteil zur Umsatzsteuer bei Hotelparkplätzen
Heute möchten wir Sie über das Rundscheiben Nr. 09/2016 der DEHOGA informieren:
Nach einem aktuell veröffentlichtem Urteil des Bundesfinanzhofs (Aktz.: XI R11/14) vom 1. März 2016, welches dem Rundschreiben beigefügt ist, unterliegt die Überlassung von Hotelparkplätzen dem allgemeinen Steuersatz von 19 Prozent. Dies gilt auch dann, wenn zwischen dem Hotel und dem Gast keine Vereinbarung über die Nutzung des Parkplatzes getroffen wurde und kein gesondertes Entgelt vom Gast zu zahlen ist.
Damit müssen Hotelparkplätze zwingend dem allgemeinen Steuersatz von 19 Prozent unterworfen werden, eine „kostenlose Nutzung“ von Hotelparkplätzen ist nach dem Urteil des BFH nicht zulässig. Allerdings kann die Parkplatznutzung Teil eines Pauschalpreises für Nebenleistungen, z. B. eines Business- Package, sein. Dies gilt auch für Geschäftsreisende. Da die Nutzung eines Hotelparkplatzes für Dienstreisende geschäftlich veranlasst ist, können diese Kosten
als Reisenebenkosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.
Mit vorerwähntem Urteil des BFH wurde das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts aufgehoben, das einen Hotelparkplatz unter bestimmten Voraussetzungen als Nebenleistung zur Hauptleistung beurteilt hat und damit die Parkplatznutzung dem reduzierten Steuersatz von 7 Prozent unterworfen hatte. Das Finanzgericht urteilte am 16. Januar 2014: Räumt ein Hotelier seinen Gästen die Möglichkeit ein, hoteleigene Parkplätze zu nutzen, ohne dass hierüber eine Vereinbarung getroffen worden ist oder ein
besonderes Entgelt erhoben wird, ist die einheitliche Übernachtungsleistung des Hoteliers nicht mit der Folge aufzuteilen, dass ein fiktiver Betrag für die Parkplatznutzung dem regulären Steuersatz unterliegt.
Wesentliches Entscheidungsmerkmal war nach Auffassung des Finanzgerichts, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Nutzung der vorgehaltenen Stellplätze und der Übernachtungsleistung bestehe. Dies gelte jedenfalls dann, wenn wie im entschiedenen Fall über die Inanspruchnahme eines Stellplatzes zwischen Hotelier und Gast keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen werde, der Hotelier nicht prüfe, ob der Gast mit einem
Kraftfahrzeug angereist sei, einen hoteleigenen Stellplatz nutze und es nicht gewährleistet sei, dass jedem Hotelgast auch ein Stellplatz zur Verfügung gestellt werden könne.
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